RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0098

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §67 Abs1 idF 1999/I/146;

Rechtssatz

Die belangte Behörde sah im Grunde des § 67 Abs. 1 SPG 1991 die erste Voraussetzung in ihren Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllt. Betreffend die weiteren Voraussetzungen, die spezifische Prognose nach § 67 Abs. 1 SPG 1991 im Hinblick auf die Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen, er werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Informationen ermöglichen würden, entbehrt der angefochtene Bescheid näherer Feststellungen etwa über das den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten oder über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, anhand dessen die Prognose der belangten Behörde - gegründet auf "die in der Vergangenheit begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen (Sittlichkeitsdelikte, schwere Nötigung, Sachbeschädigung) und seine Persönlichkeit" - nachvollziehbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010098.X06

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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