Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; KostenzuspruchRechtssatz
Der Unabhängige Finanzsenat hob den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, dass die bekämpfte Norm des §42 Abs2 InvestmentfondsG idF BGBl I 41/1998 vom Verfassungsgerichtshof mit E v 15.10.04, G49/04 ua, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und sich der angefochtene Bescheid somit auf eine aufgehobene Norm stützt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt.Der Unabhängige Finanzsenat hob den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, dass die bekämpfte Norm des §42 Abs2 InvestmentfondsG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 1998, vom Verfassungsgerichtshof mit E v 15.10.04, G49/04 ua, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und sich der angefochtene Bescheid somit auf eine aufgehobene Norm stützt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt.
Siehe auch: B3429/05, B v 06.06.06.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B21.2005Dokumentnummer
JFR_09949684_05B00021_01