RS Vwgh 2003/2/18 AW 2002/08/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
EO §290;
EO §291a;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2002/08/0025 B 17. Juli 2002 RS 2 (hier betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Widerruf der Zuerkennung und Rückforderung der Notstandshilfe - Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Es kann andererseits § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002080035.A01

Im RIS seit

07.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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