RS Vwgh 2003/2/19 2000/12/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §247e Abs3 Z2 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §48 Abs11 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §50 Abs3;
GehG 1956 §50;
GehG 1956 §50a;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/12/0078 B 19. Februar 2003

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 247e Abs. 3 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in die dienstrechtliche Verwendungsgruppe der "Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)" übergeleitet (erster Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides), und ihm stehen ab diesem Zeitpunkt nach § 48 Abs. 11 GehG 1956 das Gehalt der Gehaltsstufe 13 in der neuen Verwendungsgruppe und die Dienstalterszulage zu (zweiter Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides). Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer, der sich nach dem Beschwerdepunkt (ausschließlich) in seinem Recht auf besondere Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG 1956 durch unrichtige Anwendung des Gesetzes verletzt erachtet, mangels eines die besondere Dienstalterszulage betreffenden Abspruches durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm ausschließlich geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120075.X02

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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