RS Vwgh 2003/2/19 99/08/0054

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1155;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der Tod des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH - selbst wenn als Folge davon die einzige zum Todeszeitpunkt beschäftigte Dienstnehmerin, abgesehen von der Absage von Terminen u. ä., nicht mehr in der Lage gewesen ist, vertragsgemäße Arbeitsleistungen für das Unternehmen zu erbringen - kann nicht jener Konstellation gleichgehalten werden, in welcher eine dem Dienstgeber zurechenbare Willenserklärung darüber vorliegt, die Dienste seines Dienstnehmers nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Selbst wenn sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass der Dienstgeber auf Dauer nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Dienstnehmerin weiter zu beschäftigen, kommt - retrospektiv - der Tod des Geschäftsführers selbst dann, wenn die Dienstnehmerin danach überhaupt keine Arbeitsleistungen mehr hätte erbringen können, nicht als Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung in Betracht, weil sich dieses Ereignis im Sinne des § 1155 ABGB zweifelsfrei auf Seiten des Dienstgebers ereignet hat und auch für Dienstleistungen, die nicht zu Stande gekommen sind, dem Dienstnehmer in einem solchen Fall das Entgelt gebührt, sofern er zur Leistung bereit war. Für die Dauer eines solchen Entgeltanspruchs besteht die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG auch dann fort, wenn in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung mehr erbracht worden ist.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080054.X07

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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