RS Vwgh 2003/2/19 99/08/0054

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1155;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §61 Abs1;

Beachte

Besprechung in:DRdA 1/2004, 27ff; ASok 2003, 361ff;

Rechtssatz

Die Berücksichtigung der maßgeblichen arbeitsrechtlichen Wertungen des Gesetzgebers führt in der Sachverhaltskonstellation, dass der Dienstgeber (eine GmbH) durch den Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers handlungsunfähig wird, einerseits zum Ergebnis, dass der Dienstgeber wegen der in seiner Sphäre eingetretenen Unmöglichkeit, die Leistung der (einzigen im Todeszeitpunkt beschäftigten) Dienstnehmerin weiter in Anspruch zu nehmen, nicht besser gestellt sein soll, als er es im Falle eines sofortigen Kündigungsausspruches wäre. Andererseits rechtfertigt es ein Verhalten der Dienstnehmerin, nämlich nahezu ein Jahr in Untätigkeit zu verharren und erst dann einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftführers zu stellen (demgegenüber sie ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärte), nicht, ihr über diesen Anspruch hinaus weitere Entgeltansprüche nach § 1155 ABGB zuzubilligen, da es insoweit an der hiefür erforderlichen, ihr auch durchaus zumutbaren und leicht möglichen Dokumentation ihrer Arbeitsbereitschaft gefehlt hat (mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080054.X11

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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