RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0133

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §308;
BDG 1979 §236b Abs2 Z2 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §236b Abs6 idF 2001/I/086;
BSVG §164;
GSVG 1978 §172;
PG 1965 §53 Abs5;

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 kommt es auf diejenigen der bedingt oder unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten an, für die ein Überweisungsbeitrag (hier:) nach § 308 ASVG zu leisten war oder ist oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde und noch zu leisten ist. Auszugehen ist daher von den Ruhegenussvordienstzeiten, die bedingt oder unbedingt angerechnet wurden. Vorerst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Zeitraum für den Ruhegenuss als Vordienstzeit auch tatsächlich angerechnet wurde. Zum anderen ist zu prüfen, ob für diesen angerechneten Zeitraum ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 Prozent der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder ob der Beamte dafür einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. Dabei sind alle vom Beamten in diesem Zeitraum geleisteten Tätigkeiten zu berücksichtigen, und nicht nur die Tätigkeiten, die - wegen des Verbotes der Doppelanrechnung rein zufällig - als angerechnete Zeit aufscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120133.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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