RS Vwgh 2003/2/19 99/08/0054

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht

Norm

ABGB §1155;
GmbHG §61 Abs1;

Rechtssatz

§ 1155 ABGB liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein handlungsfähiger Dienstgeber einem leistungsbereiten Dienstnehmer gegenübersteht. Es ergibt sich daher eine Besonderheit bei der Anwendung des § 1155 ABGB, wenn auf Grund eines auf Seiten des Dienstgebers eingetretenen Ereignisses (der Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) alle Gesellschaftsorgane und damit zugleich die Gesellschaft ihrer Handlungsfähigkeit beraubt wurden, sodass die Gesellschaft (zunächst) weder in der Lage gewesen ist, die in ihrer Sphäre eingetretenen, die Entgegennahme der Arbeitsleistung der (im Zeitpunkt des Todesfalles einzigen) Dienstnehmerin hindernden Umstände zu beseitigen, andererseits die Dienstnehmerin auch nicht in der Lage gewesen ist, zumindest gegenüber einem Gesellschaftsorgan ihre Leistungsbereitschaft zu bekunden. Es erweist sich daher, dass der hier zu entscheidende, besonders gelagerte Fall der zufälligen, ihre sämtlichen Organe erfassenden und daher gänzlichen, Handlungsunfähigkeit einer juristischen Person im Gesetz nicht geregelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080054.X09

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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