RS Vwgh 2003/2/19 99/08/0146

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
HBG §2 Z1;

Rechtssatz

Für den Hausbesorgerdienstvertrag sind Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses wesentlich (vgl. zB OGH 4. November 1986, Arb 10.565; zur Beaufsichtigung auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1996, 95/08/0175). Dem Gesetz ist auch dann entsprochen, wenn keine der drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten im vollen Umfang zu erfüllen ist; die Bezeichnung des Vertrages ist dabei bedeutungslos, nur der vereinbarte Inhalt ist maßgebend (Hinweis OGH 12. April 1983 Arb 10.242).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Hausbesorger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080146.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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