RS Vwgh 2003/2/19 99/08/0054

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §61 Abs1;

Rechtssatz

Durch den Tod ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers wird eine GmbH, die zu diesem Zeitpunkt Dienstgeber einer einzigen Dienstnehmerin gewesen ist, zwar "führerlos", nicht aber inexistent. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Fall des Todes des (wenngleich einzigen) Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH von anderen vom VwGH entschiedenen Fällen betreffend Tod (Hinweise E 4. Juli 1979, 1172/78, und E 23. April 1987, 82/08/0066) oder Abwesenheit (Hinweis E 19. September 1989, 89/08/0105) des Dienstgebers. Ebenso wenig kann davon die Rede sein, dass der Tod des (wenn auch einzigen) Geschäftsführers den Bestand des Dienstverhältnisses zur GmbH berührt hätte. Es mag eine GmbH in dieser Konstellation zwar zumindest bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers außer Stande sein, Weisungen zu erteilen bzw. eine auf die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis relevanten Umstände bezogene Kontrolle auszuüben. Nichtsdestoweniger wird ein Dienstnehmer (zunächst) mit dem Fortgang des Unternehmens sowie damit rechnen können, dass er dem zu bestellenden neuen Geschäftsführer für die zwischenzeitige Erfüllung der Dienstpflichten verantwortlich zu sein haben wird.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080054.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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