RS Vwgh 2003/2/19 2000/12/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0132 B 22. Jänner 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens, in welchem der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung an Stelle der säumigen Behörde berufen ist, folgt aus den im B vom 16. September 1999, Zl. 97/20/0418, genannten Gründen die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120073.X03

Im RIS seit

08.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten