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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall fehlt es an einem dienstlichen Interesse im Sinne des § 19 Abs. 2 LDG 1984, das bei Abstandnahme von der Versetzung der Beschwerdeführerin an die Volksschule C gefährdet wäre. Dem im angefochtenen Bescheid dargestellten und insoweit nicht zu beanstandenden dienstlichen Interesse an einer durchgängigen Betreuung der wichtigen vierten Volksschulklasse mit einer erfahrenen Lehrkraft war bereits mit der vorübergehenden Zuweisung der Beschwerdeführerin an diese Klasse, die gegebenenfalls auch über den Zeitpunkt einer während des Schuljahres erfolgten "Rückkehr" der interimistischen Schulleiterin hinaus hätte verlängert werden können, erfüllt. Einer über diese dienstrechtliche Maßnahme hinausgehenden Versetzung der Beschwerdeführerin an die Volksschule C bedurfte es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120127.X01Im RIS seit
05.05.2003