RS Vwgh 2003/2/19 99/08/0146

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §4 Abs2;
HBG §2 Z1;
HBG §3;
HBG §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der Dienstnehmer ausgebrannte Glühbirnen gewechselt und als "Anlaufstelle" für die Mieter gedient hat, wenn Gebrechen oder Schäden im Haus aufgetreten sind, sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob dem Dienstnehmer auch Arbeiten aus den Bereichen der Beaufsichtigung" und "Wartung" iSd HBG übertragen wurden. Es ist vielmehr zusätzlich festzustellen, vor welchem rechtlichen Hintergrund die tatsächliche Tätigkeit des Dienstnehmers in den genannten Bereichen zu beurteilen ist, insb ob der Dienstnehmer diese Aufgaben auf Grund einer rechtlichen (allenfalls konkludent zustande gekommenen) Verpflichtung gegenüber seinem Vertragspartner verrichtet hat oder bloß im Anlassfall auf Anregung der Mieter aus Gefälligkeit diesen gegenüber fallweise tätig wurde (Hinweis E 24. Juni 1997, 95/08/0161; E 23. Juni 1998, 95/08/0282; E 20. Februar 1996, 95/08/0175).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Hausbesorger Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080146.X06

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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