RS Vwgh 2003/2/19 97/12/0373

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

L20019 Personalvertretung Wien
L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BO Wr 1994 §3;
BO Wr 1994 §33 Abs2;
GehG 1956 §15 impl;
GehG 1956 §3 impl;
LPVG Wr 1985 §35 Abs5;
PVG 1967 §25 Abs4 impl;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0165, zu § 25 Abs. 4 PVG 1967, der die Fortzahlung der "laufenden Bezüge" an freigestellte Personalvertreter normiert, ausgesprochen, dass durch die Tätigkeit als Personalvertreter für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein soll. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt. Diese Grundsätze sind in gleicher Weise für § 35 Abs. 5 Wr LPVG 1985 heranzuziehen, der die Fortzahlung des "Diensteinkommens (mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Auslagenersätze und Fehlgeldentschädigungen)" an freigestellte Personalvertreter vorsieht. So wie sich der im § 25 Abs. 4 PVG 1967 verwendete Begriff der "laufenden Bezüge" nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG 1956 deckt, sondern auch die Nebengebühren umfasst (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis vom 16. November 1994), zählen zum "Diensteinkommen" in § 35 Abs. 5 Wr LPVG 1985 außer dem Gehalt und allfälligen Zulagen (§ 3 BO 1994) auch die Nebengebühren (§§ 33 ff BO 1994) mit der oben erwähnten Einschränkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120373.X02

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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