RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0172

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
BGBG 1993 §15 Abs1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;
BGBG 1993 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0177 E 20. Jänner 1999 RS 5 hier Zusatz: Die Feststellung der Ungleichbehandlung stellt lediglich das (wesentliche) Tatbestandselement dar, an welches sich die Rechtsfolge der Ersatzpflicht des Landes knüpft. Dies zu prüfen ist aber alleinige Aufgabe der Dienstbehörde.

Stammrechtssatz

Die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches gemäß § 15 BGBG 1993 setzt nicht die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Diskriminierung voraus. Ob eine solche Diskriminierung vorlag, die schadenersatzpflichtig macht, ist vielmehr im Schadenersatzverfahren zu prüfen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X06

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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