RS Vwgh 2003/2/20 2002/16/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0206 E 9. August 2001 RS 4 (hier ohne Klammerausdruck im ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung der Steuerschuldner im § 13 Abs 1 ErbStG - wonach bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, Hinweis E vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner sind - scheint auf den hinsichtlich des Ersatztatbestandes des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne weiteres anwendbar. Bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck dieser Bestimmungen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass "Geschenkgeber" iSd § 13 Abs 1 ErbStG bei dem zweiten Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG derjenige ist, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160223.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten