RS Vwgh 2003/2/20 2000/16/0012

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1955 §2 Abs2;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §2 Abs2;

Rechtssatz

Überzeugend hat Fellner (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II 3 Grunderwerbsteuergesetz, Rz 263 zu § 1 GrEStG bzw. Rz 47 zu § 2 GrEStG) die Auffassung im Erkenntnis vom 5. Juli 1960, 2179/56, VwSlg 2269 F/1960, widerlegt, der Baurechtsvertrag ermögliche es dem dort Begünstigten rechtlich und wirtschaftlich, ein inländisches Grundstück, dem das Baurecht gleichzuhalten sei, durch Errichtung eines Hauses zu verwerten (der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, der Erwerb des Baurechtes sei eine Verwertung im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG, zuletzt im Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, 88/16/0030, in Anwendung des GrEStG 1955 wiederholt; zum formell neuen Gesetz, nämlich dem GrEStG 1987, liegt diesbezüglich keine Rechtsprechung vor). Wenn nämlich das Baurecht als solches dem Grundstück gleichsteht, wird durch den Vertrag über die Begründung des Baurechtes der Anspruch auf Übereignung des Baurechtes selbst begründet, sodass für die Annahme einer Verwertungsbefugnis kein Raum bleibt. Auch Arnold/Arnold (Hinweis Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987 I, Rz 87 zu § 2 GrEStG) weisen darauf hin, dass der Rechtsvorgang nicht auf die Einräumung einer Verwertungsbefugnis, sondern auf die Einräumung eines Rechtes abzielt. Diese Autoren folgen gleichfalls der von ihnen zitierten Rechtsprechung des BFH, wonach das Baurecht ein selbständiges Recht bilde, sodass der Baurechtsvertrag ein Rechtsgeschäft auf Übereignung, dh Bestellung eines Baurechtes laute und daher dem Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliege. Dem kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht verschließen. Da der herangezogene Abgabentatbestand an die äußere zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung anknüpft, kam es auf die Motive der vertragsschließenden Parteien nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160012.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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