RS Vwgh 2003/2/20 2000/16/0012

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BauRG 1912 §9 Abs1;
GrEStG 1955 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0345, bei einer "sale and lease back Transaktion" ausgesprochen, dass bezüglich des Leasingvertrages, bei dem vorgesehen war, dass mit Bezahlung der letzten Leasingrate das Eigentum an den früheren Verkäufer und nunmehrigen Leasingnehmer zurückfällt, die Steuer gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nicht festzusetzen ist. Der grundlegende Unterschied zum Baurechtsvertrag besteht allerdings darin, dass hier nach Ablauf der Vertragsdauer nicht etwa das Grundstück an den Bauberechtigten übergeht, sondern vielmehr das Bauwerk in das Eigentum des Grundeigentümers (§ 9 Abs. 1 BauRG). Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Baurechtsvertrag in Wahrheit die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Grundstück darstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160012.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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