RS Vwgh 2003/2/20 2000/07/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8 impl;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §113;

Rechtssatz

Hat eine Person keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren kommt eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg iSd § 113 WRG 1959 nicht in Betracht. (Hier: Im Hinblick auf die Bestimmung des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, wonach mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten, ist darin, dass die belBeh die Einwendungen der Bf im Spruch nicht zurückgewiesen hat, keine Rechtswidrigkeit gelegen. Aus dem den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Bescheid ergibt sich unmissverständlich, dass die belBeh der Bf keine Parteistellung einräumte.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070211.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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