RS Vwgh 2003/2/20 2002/07/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0097 E 25. April 2002 RS 6(Hier: Dies gilt auch für einen Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWG 1990.)

Stammrechtssatz

Für die Erfüllung des zweiten Alternativtatbestandes des § 32 Abs. 1 AWG 1990, welcher voraussetzt, dass andere Abfälle -soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - (oder Altöle) nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt werden, bedarf es eines Verstoßes des Auftragsadressaten gegen § 17 Abs. 2 AWG 1990. (Hier: Die Verwirklichung dieses Tatbestandes konnte der Bfin nicht vorgeworfen werden, weil sie mit dem Abbruch der Baulichkeiten, aus denen die betroffenen Materialien stammten, nichts zu tun gehabt hatte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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