RS Vwgh 2003/2/20 2001/06/0058

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §5 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer argumentieren im Wesentlichen dahingehend, es möge nicht ihr Eigentum, sondern das eines anderen mit der Duldungsverpflichtung (nach dem Stmk KanalG 1988) belastet werden (wobei aber ebenfalls "fremder Grund" in Anspruch genommen werden müsste); sie übersehen dabei, dass das Gesetz keine Regelung darüber enthält, wie der Kanalanschluss herzustellen ist. Doch erscheint die Vorgangsweise der Behörden rechtmäßig, eine - gegen wen auch immer auszusprechende - Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten, das heißt, den geringsten Eigentumseingriff vorzunehmen, selbst wenn eine andere Kanalführung technisch in Betracht käme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060058.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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