RS Vwgh 2003/2/20 2001/07/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1 Z9;
EURallg;
UVPG 1993 §39;
UVPG 1993 Anh1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bezieht sich der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes auf materielle Bestimmungen (hier: Anh I Z 1 UVPG 1993), müssen zu diesen Zuständigkeits- und Verfahrensnormen des innerstaatlichen Rechtes (hier: § 39 UVPG 1993) treten, um die Umsetzung des Anwendungsvorranges überhaupt zu ermöglichen. Dabei handelt es sich regelmäßig um die Zuständigkeits- und Verfahrensnormen jenes Gesetzes, dessen materielle Bestimmungen teilweise durch den Anwendungsvorrang durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt worden sind (hier: UVPG 1993). (Hier: Es besteht für ein Projekt gemeinschaftsrechtlich eine UVP-Pflicht und es verdrängt daher Anh I Z 9 der UVP-RL 85/337/EWG den innerstaatlichen Anwendungbereich des UVPG 1993, also die betroffene Stelle des Anhangs. Es muss daher gemäß § 39 UVPG 1993 die Landesregierung als zuständige Behörde erster Instanz das UVP-Verfahren, und nicht der hier als Abfallrechtsbehörde eingeschrittene Landeshauptmann, durchführen.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070171.X08

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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