RS Vwgh 2003/2/20 2000/06/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §24 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bauwerber zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick darauf auf, dass weder in erster noch in zweiter Instanz eine Bauverhandlung stattgefunden hat, weil die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk BauG 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs. 7 AVG, weil sie von der Regelung des § 39 Abs. 2 AVG abweichen, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0204).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060136.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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