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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Bauwerber zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick darauf auf, dass weder in erster noch in zweiter Instanz eine Bauverhandlung stattgefunden hat, weil die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk BauG 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs. 7 AVG, weil sie von der Regelung des § 39 Abs. 2 AVG abweichen, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0204).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060136.X02Im RIS seit
05.05.2003