RS Vwgh 2003/2/20 2000/16/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

21/02 Aktienrecht
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

AktG 1965 §245;
GEG §6 Abs1;

Rechtssatz

Wenn etwa die GmbH ihre Rechtsform derart ändert, dass aus ihr eine Aktiengesellschaft wird (§§ 245 ff AktG), wird in ihre Rechtspersönlichkeit nicht eingegriffen (Kastner-Doralt-Novotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 331). Wenn somit der nach genannten formwechselnden Umwandlung ergangene Zahlungsauftrag an die GmbH gerichtet wurde, dann lag wohl ein Fehler in der Parteienbezeichnung vor; der Zahlungsauftrag ist aber der Aktiengesellschaft zugekommen, denn sie hat rechtzeitig dagegen ein Rechtsmittel erhoben. Davon, dass der Zahlungsauftrag an ein rechtliches Nichts ergangen sei, kann keine Rede sein, weil die Rechtspersönlichkeit erhalten blieb. Der angefochtene Bescheid ersetzte den Bescheid des Kostenbeamten und erging richtigerweise an die Aktiengesellschaft. Die im Zahlungsauftrag vorgenommene unrichtige Parteienbezeichnung hatte keinerlei Auswirkung, weil zu diesem Zeitpunkt ein Rechtssubjekt "GesmbH" neben der Beschwerdeführerin (der AG) nicht existierte, sondern es sich stets um das selbe Rechtsobjekt handelte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160027.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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