RS VwGH Erkenntnis 2003/02/21 1730/75

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Veröffentlicht am 21.02.2003
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1543/73 E 11. Dezember 1974 VwSlg 8742 A/1973 RS 1 Stammrechtssatz

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die mittels eines Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 10 a anzuzeigen ist, wird in der Regel durch das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 10 b StVO aufgehoben. Sie wird jedoch auch wenn dem Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a, mit dem sie angeordnet wurde, ein weiteres Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO folgt, womit die zuerst angeordnete Geschwindigkeit abgeändert wird, durch dieses ersetzt. In einem solchen Fall bedarf es nicht mehr der Anbringung eines Verkehrszeichens nach § 52 lit a Z 10 StVI zur Beendigung der erstmals angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung.

Im RIS seit
25.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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