RS Vwgh 2003/2/24 99/21/0227

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StGB §11;
StGB §201;
StGB §202;
StGB §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der vom Fremden ausgehenden Gefahr für die Zwecke der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG 1997 hat die Behörde seine Gefährlichkeit auf der Grundlage seiner tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen. (Hier hat die belBeh das Bestehen der vom Fremden ausgehenden Gefahr damit begründet, dass weder das Gericht noch die Staatsanwalt davon ausgingen, dass er bei einem völlig "freien" Leben keine Gefahr mehr für die körperliche Unversehrtheit Anderer darstelle. Sie war offensichtlich der Auffassung, sie hätte die vom Fremden ausgehende Gefahr auf Grund der Annahme zu beurteilen, dass er ein "völlig freies Leben" führe und nicht mehr betreut werde. Sie hätte aber beurteilen und berücksichtigen müssen, dass der Fremde (dem die Sachverständigen einen geistigen Entwicklungsstand eines Kindes bescheinigt haben)weiterhin in den Einrichtungen der Lebenshilfe ständig betreut und auch entsprechend überwacht wird. Dieser Umstand wäre zumindest als Minderung der vom Fremden ausgehenden tatsächlichen Gefahr in Betracht zu ziehen gewesen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999210227.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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