RS Vwgh 2003/2/24 2000/21/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §14 Abs5;
FrG 1997 §29 Abs3 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §85 Abs1;
FrG 1997 §85 Abs4;
FrG 1997 §85;
SPG 1991 §64 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Was die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde anbelangt, so hat diese gemäß § 85 Abs. 4 FrG 1997 zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt. Unter erkennungsdienstlicher Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu verstehen (§ 64 Abs. 3 SPG 1991). Aus dem Zusammenhalt der beiden letztgenannten Bestimmungen ist abzuleiten, dass der Klärung der Identität des Fremden vor der Ausstellung eines Lichtbildausweises von Amts wegen maßgebliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des VwGH kann aber hinsichtlich der Bedeutung der geklärten Identität des Fremden für die Ausstellung eines (bloß) auf Antrag zu erteilenden Lichtbildausweises nichts anderes gelten. Der Lichtbildausweis nach § 85 FrG 1997 dient nämlich, egal ob er von Amts wegen (vgl. dazu neben § 14 Abs. 5 FrG 1997 auch § 29 Abs. 3 FrG 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000) oder über Antrag auszustellen ist, stets dem gleichen, in § 85 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 festgelegten Zweck und soll, ohne dass nach der Art der Aufenthaltsberechtigung zu differenzieren ist, dem Fremden auch die Erfüllung seiner Ausweispflicht ermöglichen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210207.X03

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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