RS Vwgh 2003/2/24 2002/21/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/21/0213 E 24. Februar 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines auf § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 gestützten Aufenthaltsverbotes muss zwar der weitere Aufenthaltsverbotstatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 mit seiner Beschränkung auf fünfjährige Aufenthaltsverbote berücksichtigt werden, wegen des vorliegenden Verstoßes nicht nur gegen fremdenrechtliche, sondern auch gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 146 und 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) bestehen gegen die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes aber keine Bedenken (Hinweis E 22. März 2002, 2001/21/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210198.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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