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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
NatSchG Krnt 1986 §54 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdebefugnis des Naturschutzbeirates erstreckt sich zum einen nur auf solche Bescheide, die auf den im § 54 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 genannten Bewilligungstatbeständen beruhen. Zum anderen ist der Naturschutzbeirat auf die Geltendmachung jener Gründe beschränkt, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung nach § 54 Abs 1 leg cit vorgebrachten Einwendungen waren (vgl das hg Erkenntnis vom 21. November 1994, Zl 94/10/0076).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100109.X01Im RIS seit
20.05.2003Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018