RS Vwgh 2003/2/25 2001/10/0109

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Krnt 1986 §54 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §61 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdebefugnis des Naturschutzbeirates erstreckt sich zum einen nur auf solche Bescheide, die auf den im § 54 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 genannten Bewilligungstatbeständen beruhen. Zum anderen ist der Naturschutzbeirat auf die Geltendmachung jener Gründe beschränkt, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung nach § 54 Abs 1 leg cit vorgebrachten Einwendungen waren (vgl das hg Erkenntnis vom 21. November 1994, Zl 94/10/0076).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100109.X01

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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