RS Vfgh 2005/6/7 B692/04

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG 1996 §2 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Annahme des Vorliegens einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht für eine durch Samenanflug entstandene Waldfläche; kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück

Rechtssatz

Es ist unbestritten, dass die Waldfläche durch Samenanflug entstanden ist und keinerlei Kultivierungsmaßnahmen gesetzt wurden. Der Umstand, dass "alle paar Jahre" einzelne Bäume gefällt und als Brennholz verwendet wurden, ändert daran nichts. Wie die Behörde selbst ausführt, wurde das Grundstück "seit Jahrzehnten" keiner gezielten Nutzung mehr zugeführt; es kann somit auch nicht von einer bloß vorübergehenden Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B692.2004

Dokumentnummer

JFR_09949393_04B00692_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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