RS Vwgh 2003/2/25 2003/11/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0017 E 25. Februar 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Nicht nur aus der gleichen gesetzlichen Strafdrohung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 für alle in den lit. a bis c genannten Übertretungen, sondern auch aus dem FSG 1997(insbesondere § 24 Abs. 3 zweiter und vierter Satz und § 26 Abs. 2) ergibt sich, dass Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, auf Grund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen der rechtswidrigen Weigerung des Lenkers nicht möglich war, nicht weniger verwerflich sind als das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol (im Ausmaß des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) beeinträchtigten Zustand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110029.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten