RS Vwgh 2003/2/25 2002/10/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Bei seinem Einwand, er sei nicht mehr Grundeigentümer und es sei ihm daher unmöglich, dem Wiederbewaldungsauftrag nachzukommen, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach § 4 VVG für jene Fälle vorgesehen ist, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, eine vertretbare Leistung zu erbringen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 1404 f, dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aus dem Titelbescheid verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100234.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten