RS Vwgh 2003/2/25 2002/11/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §43 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0235 E 20. September 2001 RS 3 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Die Verhängung einer bedingten Strafe spielt bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit keine entscheidende Rolle (Hinweis E 24. August 1999, Zl. 99/11/0166, mwN). Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass sich die von der Behörde bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind. So sind z. B. für die von der Kraftfahrbehörde zu treffende Entscheidung das Ausmaß der Freiheitsstrafe sowie Gesichtspunkte der Generalprävention nicht maßgebend. Soweit aber in § 43 Abs. 1 StGB von der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers, seiner Schuld, seinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat die Rede ist, kann es sich dabei im Einzelfall sehr wohl um Umstände handeln, welche die in § 7 Abs. 5 FSG 1997 genannten Wertungskriterien, insbesondere die Verwerflichkeit der strafbaren Handlung sowie die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110114.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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