RS Vwgh 2003/2/25 2001/10/0053

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §15 Abs5;
StGG Art2;

Rechtssatz

Mit dem unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erhobenen Vorbringen, die Behörde gehe gegen andere Werbeinrichtungen, die gegen das Naturschutzgesetz verstoßen würden, nicht vor, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des ihm gegenüber ergangenen Bescheides auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100053.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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