RS Vwgh 2003/2/25 97/14/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0165 E 26. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Verbesserungsvorschläge iSd § 67 Abs 7 EStG 1988 müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (Hinweis E

17.9.1996, 96/14/0170; E 22.10.1997, 95/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140144.X01

Im RIS seit

18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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