RS Vwgh 2003/2/25 2002/11/0195

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §10 Abs10;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 10 ÄrzteG 1998 eindeutig ergibt, ist die Zurücknahme oder Einschränkung einer Anerkennung als Ausbildungsstätte nur dann zulässig, wenn sich entweder die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder wenn nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Eine Zurücknahme oder Einschränkung der seinerzeit ausgesprochenen Anerkennung ist hingegen nicht zulässig, wenn eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war, dies aber nicht erst nachträglich hervorgekommen ist, wenn also bereits die Anerkennung gesetzwidrig erfolgt ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110195.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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