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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §10 Abs10;Rechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 10 ÄrzteG 1998 eindeutig ergibt, ist die Zurücknahme oder Einschränkung einer Anerkennung als Ausbildungsstätte nur dann zulässig, wenn sich entweder die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder wenn nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Eine Zurücknahme oder Einschränkung der seinerzeit ausgesprochenen Anerkennung ist hingegen nicht zulässig, wenn eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war, dies aber nicht erst nachträglich hervorgekommen ist, wenn also bereits die Anerkennung gesetzwidrig erfolgt ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110195.X01Im RIS seit
05.05.2003