RS Vwgh 2003/2/25 99/14/0312

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 2 FamLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Ein "Fortdauern" des Anspruchs auf Familienbeihilfe, falls die Voraussetzungen dafür zu einem bestimmten Zeitpunkt gegeben waren, ist dem FamLAG fremd. Aus § 10 Abs. 2 FamLAG 1967 ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Kalendermonat erfüllt sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140312.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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