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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erfolgt durch Schätzung, sodass der Grundwert innerhalb einer (nicht als rechtswidrig zu erkennenden) Bandbreite festgelegt werden kann (Hinweis E 7.9.1990, 86/14/0084). Eine Differenzrechnung (bei der nach Feststellung des Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als "Restgröße" ermittelt wird), führt nur in jenen Fällen zu einem wirklichkeitsnahen Ergebnis, in denen der Wert von Grund und Boden (auch unter Berücksichtigung des wertbeeinflussenden Umstandes der Bebauung) unbedenklich festgestellt werden kann und überdies der tatsächliche gesamte Kaufpreis für die bebaute Liegenschaft weitestgehend ihrem Verkehrswert entspricht (Hinweis E 7.9.1990, 86/14/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140017.X03Im RIS seit
11.06.2003