RS Vwgh 2003/2/25 2000/14/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erfolgt durch Schätzung, sodass der Grundwert innerhalb einer (nicht als rechtswidrig zu erkennenden) Bandbreite festgelegt werden kann (Hinweis E 7.9.1990, 86/14/0084). Eine Differenzrechnung (bei der nach Feststellung des Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als "Restgröße" ermittelt wird), führt nur in jenen Fällen zu einem wirklichkeitsnahen Ergebnis, in denen der Wert von Grund und Boden (auch unter Berücksichtigung des wertbeeinflussenden Umstandes der Bebauung) unbedenklich festgestellt werden kann und überdies der tatsächliche gesamte Kaufpreis für die bebaute Liegenschaft weitestgehend ihrem Verkehrswert entspricht (Hinweis E 7.9.1990, 86/14/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140017.X03

Im RIS seit

11.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten