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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35 Abs2;Rechtssatz
Angesichts der von der so genannten "organisierten Kriminalität" ausgehenden Bedrohungen sowie der notorischen Internationalisierung jener Personengruppen, von deren Aktivitäten Gefahren für die Sicherheit im weitesten Sinn des Wortes ausgehen, kann dem als zentralem Vereinszweck erkennbaren Bemühen um die Herstellung einer nationalen und internationalen Vernetzung und Verbundenheit der im Kampf für die Sicherheit beruflich tätigen Personen das Bestreben einer Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 BAO auch dann nicht abgesprochen werden, wenn die dadurch bewirkte Förderung der Allgemeinheit sich keinem der in § 35 Abs. 2 Satz 2 BAO demonstrativ aufgezählten Zwecke zuordnen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130068.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014