RS Vwgh 2003/2/26 2002/17/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstige Rechtspflege
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ASGG §66 Abs1;
GEG;
IAFG 2001 §1;
IAFG 2001 §7;
IESG §10 idF 2001/I/088;
IESG §4 Abs1;
IESG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus § 10 IESG und § 66 Abs. 1 ASGG sowie aus der in § 4 Abs. 1 IESG enthaltenen Regelung betreffend den Aufwandersatz ableiten lässt, ist die gesetzlich angeordnete Vertretung in den Angelegenheiten des § 10 IESG (entgegen der insofern überschießenden Formulierung in den Gesetzesmaterialien) als eine indirekte Stellvertretung aufzufassen. Dabei wird nun die IAF-Service GmbH sowohl im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren zur Vorschreibung von Kostenersatz nach dem GEG durch ihre jeweils gemäß § 5 Abs. 1 IESG zuständige regionale Geschäftsstelle vertreten. § 7 IAFG und § 10 IESG sind nämlich dahingehend auszulegen, dass die regionale Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH letztere im Verfahren lediglich vertritt. Dies erklärt sich schon daraus, dass gegebenenfalls im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ein Titel gegen eine auch nach bürgerlichem Recht rechtsfähige juristische Person geschaffen werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170332.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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