RS Vfgh 2005/6/7 A15/04

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

35 Zollrecht
35/02 Zollrecht-Durchführung

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
FinStrG §17 Abs3, §91 Abs2
Zollrechts-DurchführungsG §26 Abs1 Z2, Abs2, Abs3

Leitsatz

Abweisung einer Klage gegen den Bund auf Herausgabe eines von Organen des Hauptzollamtes Wien im Zuge eines finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Schmuggel von Zigaretten beschlagnahmten PKW samt Zulassungspapieren und Fahrzeugschlüssel; Frage der Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Fahrzeug erst im Finanzstrafverfahren zu klären

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage auf Herausgabe eines von Organen des Hauptzollamtes Wien im Zuge eines finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Schmuggel von Zigaretten beschlagnahmten PKW samt Zulassungspapieren und Fahrzeugschlüssel (vgl VfSlg 14971/1997).

Abweisung der Klage.

Der Kläger behauptet, dass die Beschlagnahmegründe des §26 Abs1 Z2 Zollrechts-DurchführungsG weggefallen seien, bestreitet jedoch weder die bestehende (vollstreckbare) Abgabenschuld noch den Umstand, dass das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Er bringt lediglich vor, dass der beschlagnahmte PKW nicht in seinem Eigentum stehe, weshalb er nicht dem Verfall iSd §17 FinStrG unterliegen könne; dieses Argument geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil die Frage der Eigentumsverhältnisse erst im Finanzstrafverfahren zu klären ist (s. insb. §17 Abs3 FinStrG, wonach es auf die Eigentumsverhältnisse zur Zeit der Entscheidung ankommt).

Zwar ist eine Beschlagnahme gemäß §26 Abs1 Z2 Zollrechts-DurchführungsG nur bei Gefahr im Verzug zulässig (§26 Abs2 leg cit), die Beschlagnahme selbst wurde vom Kläger jedoch nicht bekämpft. Für die weiteren Maßnahmen kommt es auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht mehr an (zu §91 Abs2 FinStrG vgl etwa VwGH 06.03.89, 87/15/0153; 26.04.01, 2000/16/0028).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zollrecht, Finanzstrafrecht, Beschlagnahme, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A15.2004

Dokumentnummer

JFR_09949393_04A00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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