RS Vwgh 2003/2/26 2002/17/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/17/0280 E 26. Februar 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0252 E 24. April 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung iSd § 63 Abs 3 AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat und muß sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise

abzuändern (Hinweis auf E 23.5.1989, 87/04/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170279.X01

Im RIS seit

16.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten