RS Vwgh 2003/2/26 98/13/0068

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §294 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0072 E 17. September 1997 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Von einem vorbehaltenen Widerruf iSd § 294 Abs 1 BAO kann nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, dh wenn der Bescheid erkennen läßt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen (Hinweis Stoll, BAO Kommentar Band 3 Seite 2851f). Ist das Nachsichtsbegehren "für den Fall der Einhaltung der oben angebotenen Ratenzahlungen" gestellt worden, erwähnt der Nachsichtsbescheid in seinem Begründungsteil "Ablauf und Erfüllung der Ratenvereinbarung" und ist in diesen Verhältnissen unbestritten weder eine Änderung eingetreten noch ihr Vorhandensein zu Unrecht angenommen worden, so ist ein Widerruf der Abgabennachsicht mit der Begründung, im Nachsichtsverfahren sei vom Abgabepflichtigen fälschlich behauptet worden, die Einkommensteuerveranlagung für ein bestimmtes Kalenderjahr werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlich geringeren Einkommensteuerschuld führen, unzulässig (Hier: Bewilligung der Nachsicht Ende 1990 nach Bezahlung der Raten; die genannte, nach Ansicht der Abgabenbehörde vom Abgabepflichtigen abgegebene Behauptung betrifft die Einkommensteuer 1989). Es ist auch durchaus nicht ungewöhnlich, daß eine Abgabennachsicht davon abhängig gemacht wird, daß (zunächst) ein Teil der aushaftenden Abgabenschuld (im Wege von Ratenzahlungen) entrichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130068.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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