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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BinnSchiffVerwG 1935 §2 Abs1 litb idF 1967/230;Rechtssatz
Entsprechend den gemeinsamen Begriffsmerkmalen in den sublit. aa und sublit. bb des § 2 Abs. 1 lit. b des BinnenschifffahrtsverwaltungsG BGBl. Nr. 550/1935 idF BGBl. Nr. 230/1967 ist für die Definition des Betriebes einer Fähre im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 15 GewO 1994 so viel zu gewinnen, dass der Gesetzgeber der GewO von einem Begriffsverständnis ausgehen konnte, wonach es (nur) auf die Wesensmerkmale einer (gewerbsmäßigen) Ausübung der Schifffahrt ankommt, die eine ständige Verbindung zwischen bestimmten Stellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers herstellt. Auch ist nicht zu sehen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Vorgängerbestimmung von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen wäre; hat es doch in der lit. n des Art. V Kundmachungspatent zur GewO 1859 (nur) geheißen, dass für "die Unternehmungen von ständigen Überfuhren (Fähren) auf Flüssen, Seen, Kanälen usw." die GewO 1859 nicht anzuwenden war.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040244.X05Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011