RS Vfgh 2005/6/7 B107/05

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz als offenbar aussichtslos; Zurückweisung des Antrags auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Es kann im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe dahinstehen, ob der gegenständliche Akt der Bundespolizeidirektion Graz überhaupt als Bescheid -, dessen Inhalt sich auf die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung eines Schubhaftbescheides beschränkte - zu qualifizieren ist (vgl B v 30.09.91, B421/91), da selbst in diesem Fall eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Entscheidungstexte

  • B 107/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2005 B 107/05

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B107.2005

Dokumentnummer

JFR_09949393_05B00107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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