RS Vwgh 2003/2/26 2002/04/0175

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
AVG §56;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs6 Z4;
GewO 1994 §350 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Gesetzgeber der GewO 1994 in § 350 Abs. 6 dritter Satz ausdrücklich klargestellt hat, besteht kein Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss der Prüfungskommission (betreffend das Prüfungsergebnis), stellt die Bewertung der bei der Prüfung erbrachten Leistungen doch nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern ein Gutachten dar (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Seite 855, RZ 13, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur GewO, 395 Blg NR 13. GP). Hier: Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses und des in diesem Zusammenhang von der Prüfungskommission bestimmten Termins für die Wiederholungsprüfung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040175.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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