RS Vwgh 2003/2/26 2001/04/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (vgl. etwa Betriebsanlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien nach § 2 Abs. 12 GewO 1994) setzt die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus; die darin entfaltete Tätigkeit muss also (u.a.) eine gewerbliche sein (Hinweis auf das E vom 20.10.1999, Zl. 99/04/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040244.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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