RS Vwgh 2003/2/26 2000/03/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §18 Abs6 idF 2000/I/026;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den Regelungen des UWG und § 35 Kartellgesetz aufbauend auf einem von ihr angenommenen, ihr zustehenden Recht auf Einhaltung des Kostenorientierungsgebotes meint, dass sie auf Grund des § 18 Abs. 6 TKG 1997 eine Verletzung des EG-rechtlichen und gesetzlichen Gebotes der Kostenorientiertheit der Tarife marktbeherrschender Unternehmen vor den Handelsgerichten bzw. dem Kartellgericht nicht mehr geltend machen könnte, genügt es ihr entgegenzuhalten, dass weder aus § 18 Abs. 6 TKG 1997 noch aus anderen Bestimmungen für sie als Konkurrentin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Kostenorientierungsgebotes durch ein anderes marktbeherrschendes Unternehmen abgeleitet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030328.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten