RS Vwgh 2003/2/26 2002/04/0132

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art132;
GWG 2000 §13 Abs1;
GWG 2000 §76a Abs1 idF 2002/I/148;
GWG 2000 §78a Abs2 idF 2002/I/148;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, bedurfte die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z. 8 leg. cit.) einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Seit der - diesbezüglich gemäß ihrem § 78a Abs. 2 am 24. August 2002 in Kraft getretenen - Gaswirtschaftsgesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 148/2002, bedarf die Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wobei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle anhängige Verfahren gemäß § 76a Abs. 1 leg. cit. auf die nunmehr zuständige Behörde übergingen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist seit dem 24. August 2002 zur Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei daher nicht (mehr) zuständig. Seit diesem Zeitpunkt besteht auch keine Entscheidungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend diesen Antrag. Vielmehr ist die Energie-Control Kommission berufen, hierüber zu entscheiden. Einer Entscheidung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit steht in Form der geänderten Zuständigkeitsregelung seit dem 24. August 2002 ein gesetzliches Hindernis entgegen; einer Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist somit der Boden entzogen (Hinweis z.B. auf die B vom 16. September 1999, 97/20/0418, und vom 23. September 1992, 91/03/0317, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Der wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde mangelt daher die Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Erhebung; sie war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040132.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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