RS Vwgh 2003/2/26 2001/04/0244

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z15;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem antragsgegenständlichen Projekt eines "selbstfahrenden Wasserlifts" handelt es sich um eine Fähre (Überfuhr) nach der vom Geltungsbereich der GewO 1994 ausnehmenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 15 GewO 1994.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040244.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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